Neue Leistungen – neue Erträge

Neue Produkte, neue Risiken – passen Sie Ihre AGB’s an

(Photo Credit: Copyright (c) 2017 REDPIXEL.PL/Shutterstock )

Jedes im Betrieb neu eingeführte Herstellungsverfahren, sei es eine neue Form der Verarbeitung oder Veredelung, sei es Digital-Druck, Großformat-Druck oder die zusätzlich neue Herstellung von Gütern wie Stoffbannern oder Beach-Flags, erfordert eine Prüfung auf „neuen Risiken“. – von Oliver Schaeben.

Denn selbstverständlich können mangelhafte oder schadhafte Ergebnisse auch vor dem Hintergrund entstehen, dass die neue Technik Risiken mitbringt, die in den AGB einer Druckerei nicht ergänzt wurden. Das fängt schon im kleineren Rahmen an, in dem bestimmte Farben aus dem Digitaldruck nicht Recycling-fähig sind und findet seine Krönung in geösten Großformat-Drucken, die als Außenwerbung an Baugerüste montiert werden – das passende Beispiel reiche ich gleich nach!

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Wichtige Dokumente aktualisieren

Folgender Dialog mit Verantwortlichen in Druckereien ist für mich keine Seltenheit:

„In Ihren AGB findet sich nicht der geringste Hinweis auf Ihre Großformat-Drucke und der Haftung für den Umgang damit!“ „Das kann sein, als diese AGB erstellt wurden hatten wir ja auch noch keinen Großformat-Druck!“

Man möchte fragen: „Verstehe ich Sie richtig? Sie aktualisieren eines der wichtigsten Dokumente aus Ihrer betriebsnotwendigen Rechtsliteratur nicht, obwohl sie völlig neue Produkte anbieten und damit völlig neue Haftungsrisiken für Ihren Betrieb eingehen?“ Allein vor der Antwort hätte man ein bisschen Angst: „Wir werfen deshalb doch nicht 10.000 Briefbögen weg!“

Bei dem Fall, den ich nun beschreibe, wurde die Beratung durch einen Versicherungs-„Alleskönner“ einmal mehr richtig teuer. Wie so oft wurde ich in einer Schadens-Situation beauftragt, in der das Kind im Brunnen bereits Schwimmhäute hatte. Die Etiketten-Druckerei hatte eben das Spektrum ihrer Leistungen durch einen Großformat-Drucker, unter anderem für Außenwerbung, erweitert. Eine tolle Maschine mit beeindruckenden Ergebnissen. Der Drucker hatte hierfür eine neue Maschinenbruch-Versicherung bei seinem Ansprechpartner in solchen Dingen abgeschlossen. Der Mann war wie gesagt Versicherungs-„Alleskönner“: Kfz, Gebäude, Feuer, Wasser, Unwetter – aber leider nicht mit den Kausalitäten der grafischen Industrie vertraut. Was ich damit meine? Nun, am Brunnenrand gab es den folgenden Dialog:

„Sie haben Ihren Versicherungsschutz nicht um diese neue Technik erweitert?“

„Doch, die Maschine ist versichert!“

„Ich meine die Produkte, also die Produkthaftpflicht, ist die auch erweitert worden?“

„Das weiß ich nicht, glaube ich aber nicht, davon war nie die Rede!“

„Das ist aber zwingend erforderlich. Alles, was an Schäden an oder durch die Produkte aus der neuen Technik entsteht, ist ansonsten nicht versichert!“

„Sie nehmen mir jeden Spaß an unserem neuen Technik-Highlight!“

„Wir verzögern den Spaß nur ein bisschen, dafür haben Sie ihn anschließend umso länger und umso sicherer!“

Neue Maschine, neue Produkte, neue Gefahren

Der Kollege von der Versicherung hatte also für Schutz gesorgt, falls an dem Gerät einmal etwas ausfällt und erneuert werden muss. Er hatte aber nicht gleichzeitig „auf dem Schirm“, dass mit der neuen Maschine auch neue Produkte in Verkehr gebracht werden, die mit der bisherigen Produktion dieser Etiketten-Druckerei einmal so herrlich gar nichts zu tun haben. Natürlich hätte die Produkthaftpflicht entsprechend erweitert werden müssen, denn Folgendes ist dummerweise passiert.

Für den neuen Großformat-Drucker wurde ein Auftrag angenommen, LKW-Planen zur Werbung an einem Fassadengerüst mit einer Gesamtfläche von knapp 90 m² zu bedrucken und zu installieren. Man machte sich eifrig ans Werk, es wurde gedruckt und geschnitten, rundherum geöst und konfektioniert – bis das fertige Produkt dann endlich an dem Gerüst montiert wurde. Ein heftiges Gewitter mit entsprechendem Wind sorgte anschließend dafür, dass die Druckerei ihre Zukunft als Großformat-Werber zur Vergangenheit machen konnte. Das Gerüst wurde von der Plane aus der Verankerung gerissen und stürzte auf eine Reihe von PKW. Der Gesamtschaden belief sich dann allerdings „nur“ auf rund 75.000 Euro. Die Haftpflichtversicherung der Druckerei verweigerte die Deckung des Schadens mit dem berechtigten Hinweis auf „nicht bekannte, neue Risiken“.

Es war – wie beschrieben – in den Policen schlicht nicht berücksichtigt, dass die neuen Produkte der Druckerei auch geeignet sind, Baugerüste umzureißen. Das war mit den Verpackungen und Etiketten in der Vergangenheit definitiv nie passiert!

Den Schutz anpassen

Die hier beschriebenen, durchaus zunächst einmal positiven, Aktivitäten einer Erweiterung der Angebotspalette sind versicherungsrechtlich eben „neue Risiken“. Und diese neuen Risiken müssen gemäß Ziffer 4.1 AHB dem Versicherer innerhalb eines Monats offenbart werden, damit der Schutz entsprechend angepasst werden kann. Dadurch, dass die Druckerei, bzw. erwartungsgemäß der „Alleskönner“ der Versicherung, die Kausalitäten und den Handlungsbedarf, nämlich die erforderliche Meldung, nicht auf dem Schirm hatte, war der Versicherungsschutz für diese Art eines Schadenfalls nicht gegeben und die Druckerei blieb auf den Kosten sitzen. Besonders tragisch ist es an dieser Stelle, dass sich die Prämie nur um einen verhältnismäßig kleinen Betrag erhöht hätte, da die Risiken durch die neuen Produkte grundsätzlich nicht besonders groß sind – ein Pappschild, das von der Wand fällt, wird jedenfalls einfach wieder aufgehängt.

Oliver Schaeben, Geschäftführer mediasecur Beratungsgesellschaft mbH

Oliver Schaeben, Geschäftsführer mediasecur Beratungsgesellschaft mbH