Übergangsschutz bei Abmahnungen bis 2028

Bundestag beschließt Schutzregelung für EmpCo-Altbestände

[Bildlegende Ö&N BVDM EmpCo] Die neue Regelung soll verhindern, dass bereits ausgelieferte Waren und Verpackungen allein wegen nicht mehr konformer Umweltkennzeichnungen vernichtet werden müssen (Quelle: BVDM)
[Bildlegende Ö&N BVDM EmpCo] Die neue Regelung soll verhindern, dass bereits ausgelieferte Waren und Verpackungen allein wegen nicht mehr konformer Umweltkennzeichnungen vernichtet werden müssen (Quelle: BVDM)

Kurz vor dem Start der neuen EmpCo-Vorgaben am 27. September 2026 hat der Deutsche Bundestag eine Schutzregelung für bereits in Verkehr gebrachte Waren beschlossen. Der Bundesverband Druck und Medien (BVDM), der sich gemeinsam mit anderen Wirtschaftsverbänden seit über einem Jahr für eine praxisgerechte Lösung für Altbestände eingesetzt hatte, begrüßt die Entscheidung.

Seit dem 27. September 2026 gelten die neuen EmpCo-Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation. Für Unternehmen verschärfen sich damit die Anforderungen an entsprechende Aussagen, Siegel und Kennzeichnungen deutlich. Bis zuletzt offen blieb jedoch, wie mit Produkten umzugehen ist, die bereits hergestellt und ausgeliefert wurden, deren Kennzeichnung den neuen Vorgaben aber nicht mehr entspricht.

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Verhältnismäßigkeit bis September 2028

Für Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, soll bei Abmahnungen und Unterlassungsklagen bis zum 26. September 2028 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders berücksichtigt werden. Unverhältnismäßige Folgen für solche Altbestände sollen damit vermieden werden.

Eine generelle Ausnahme von den neuen Anforderungen oder eine pauschale Abverkaufsfrist ist mit der Regelung nicht verbunden. Stattdessen wird im Einzelfall geprüft, ob die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs verhältnismäßig ist. Zu berücksichtigen sind dabei unter anderem die Schwere des Verstoßes, bereits unternommene Abhilfemaßnahmen, die entstehenden Kosten sowie mögliche Umweltbelastungen. Nach der Gesetzesbegründung kommen im Einzelfall zusätzliche Informationspflichten, konkrete Abverkaufsfristen oder sogar der Ausschluss des Unterlassungsanspruchs in Betracht.

Lange Vermarktungszyklen in der Druckindustrie

Der BVDM hatte auf nationaler und europäischer Ebene wiederholt auf die Folgen einer fehlenden Übergangsregelung hingewiesen. Nach Angaben des Verbands sind für die Druckindustrie lange Vorlaufzeiten und teilweise mehrjährige Vermarktungszeiträume relevant, etwa bei Büchern, Katalogen, Broschüren oder anderen langlebigen Druckerzeugnissen. Betroffen sein können zudem bereits ausgelieferte Verpackungen.

„Mit dieser Entscheidung erkennt der Gesetzgeber die praktischen Herausforderungen in den Unternehmen an. Gerade bei Produkten mit langen Produktions-, Lager- und Vermarktungszyklen kann es nicht die Lösung sein, gebrauchsfähige Waren oder Verpackungen zu vernichten“, erklärt Kirsten Hommelhoff, Hauptgeschäftsführerin des BVDM. „Die neue Regelung schafft einen wichtigen Spielraum und trägt gleichzeitig dazu bei, vermeidbare Umweltbelastungen durch die Vernichtung und den Austausch bereits produzierter Waren zu verhindern.“