Stolperfallen für Druckereibetriebe

Kundenseitig gestelltes Material – “Da gab es doch noch nie Probleme”

Oliver Schaeben, Gründer und Geschäftsführer der mediasecure Beratungsgesellschaft: „In erster Linie gelingt es mit der Initiative Safety Sign seit Jahren, dass unsere Druckerei-Betriebe ihre kundenseitigen Verträge und Vereinbarungen mit anderen Augen lesen.“
Oliver Schaeben, Gründer und Geschäftsführer der mediasecure Beratungsgesellschaft(Photo Credit: mediasecur)

Gerade im Etiketten- und Verpackungs-Druck werden die Materialien immer exklusiver und exotischer, um eine möglichst hohe Wiedererkennbarkeit zu gewährleisten. Viele Hersteller im Segment hochpreisiger Waren sind deshalb schon seit geraumer Zeit dazu übergegangen, bestimmte besondere Papiere oder Veredelungsmaterialien selbst einzukaufen und vorzuhalten. So bleiben sie flexibel bei der Auswahl der Druckereien, die beauftragt werden sollen. Sie stellen das Material, das bedruckt werden soll, einfach selbst zur Verfügung. Von Oliver Schaeben, Geschäftsführer mediasecur Beratungsgesellschaft mbH.

Böse Stolperfallen

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Hier lauern allerdings für die Druckereibetriebe böse Stolperfallen, insbesondere, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht explizit berücksichtigt ist, wie der Umgang mit kundenseitig gestellten Bedruckstoffen oder Farben geregelt wird.

In einem konkreten Fall war eine bekannte Kosmetik-Firma mit einer Pflege-Creme in den USA sehr erfolgreich. Es ist nicht mit letzter Bestimmung zu sagen, welchen Beitrag die sehr aufwändige Gestaltung der Verpackung zu diesem Erfolg geleistet hat, aber das Produkt sollte nun auch nach Deutschland, wie man so schön sagt „ausgerollt“ werden. Ein Teil der Umverpackung bestand aus einer metallischen Banderole, die mehrfarbig bedruckt wurde, den Auftrag hierzu erhielt eine Etiketten-Druckerei aus Süddeutschland.

Obwohl die Spezifikationen zum Material, zu Farbe und Lack eindeutig definiert waren, gelang es den Profis in der Druckerei nicht, die Druckfarbe haftend aufzubringen – das Material erwies sich als zu glatt. Die Farbe haftete ab einem bestimmten Deckungsgrad nicht mehr, ein reduzierter Farbauftrag hatte zur Folge, dass die metallische Oberfläche an Stellen durchschien, an denen dies nicht gewünscht hatte. Es wurden Stunden an der Maschine verbracht um den Prozess irgendwie doch noch stabil hinzubekommen, es wurden viele Quadratmeter an Makulatur produziert, am Ende des Tages kam nichts brauchbares dabei herum. Die Druckerei bat schließlich um ein Muster des zu bedruckenden Materials aus den USA das auch wenige Tage später eintraf – und hier erwies es sich, dass das für Europa vorgesehene Papier erhebliche Abweichung im Vergleich zu dem jenseits des Atlantiks vorwies.

Keine Ansprüche möglich

Den Druckerei-Kunden interessierte das nicht, er kündigte an, seinen Auftrag an einen anderen Betrieb in Europa zu vergeben. Die Druckexperten aus Süddeutschland wollten allerdings zumindest den Aufwand erstattet haben, der bei den Versuchen das Material zu bedrucken entstanden war. Der Kunde lehnte dies ab – und auch ein Rechtsstreit kam zu dem Ergebnis, dass die Druckerei hier keine Ansprüche geltend machen kann.

Der Fehler war es tatsächlich, dass es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Druckerei nicht den geringsten Hinweis darauf gab, wie mit kundenseitig gestelltem Material zu verfahren ist und wer im Falle wirtschaftlicher Schäden hierfür haftet.

In die Allgemeinen Bearbeitungs- und Lieferbedingungen – insbesondere beim Etiketten- und Verpackungsdruck – muss eine spezielle Regelung mit aufgenommen werden, welche die Verwendung von Materialien zum Gegenstand hat, die der Auftraggeber bereitstellt. Mindestens folgender Satz sollte sich finden: „Zur Verarbeitung bereitgestellte Waren werden bei Anlieferung nur auf äußerlich erkennbare Mängel und Schäden untersucht. Zu weitergehenden Kontrollen sind wir nicht verpflichtet.“